Krankentagegeld

Das Krankentagegeld deckt Ihre finanziellen Einbußen ab wenn Sie längere Zeit Krank sind und nicht Arbeiten können. Dabei gibt es Unterschiede ob Sie Angestellter, Selbständig oder als Freiberuflern tätig sind.

Im Krankheitsfall ist die Lohnfortzahlung gesetzlich geregelt Die Bestimmungen für eine Lohnfortzahlung werden im § 3 des Entgeltfortzahlungsgesetzes definiert. Als anspruchsberechtigte Personen gelten Angestellte, Arbeiter und Auszubildende. Damit Sie bei einem Krankenstand in den Genuss einer Lohnfortzahlung kommen, müssen folgende Anforderungen erfüllt werden:
Ihr Arbeitsverhältnis muss seit mindestens vier Wochen bestehen. Sollten Sie einen Tarifvertrag haben, ist ein Abweichen von dieser Frist möglich, wie beispielsweise im öffentlichen Dienst. – Als Arbeitnehmer sind Sie aufgrund Ihrer Erkrankung nicht mehr in der Lage, Ihre Arbeitsleistung zu erfüllen – Ihre Arbeitsunfähigkeit muss infolge einer Erkrankung resultieren – Sie dürfen die Krankheit und somit eine Arbeitsunfähigkeit nicht durch Selbstverschulden herbeigeführt haben Ihr Anspruch auf eine Lohnfortzahlung besteht maximal für sechs Wochen. Welchen Betrag Sie im Rahmen einer Lohnfortzahlung erhalten, ist im § 4 Entgeltfortzahlungsgesetz geregelt.

Sind Sie Arbeitnehmer und in der gesetzlichen Krankenversicherung versichert, erhalten Sie mindestens 6 Wochen von Ihren Arbeitgeber eine Lohnfortzahlung. Einige Arbeitgeber zahlen je nach Zugehörigkeit auch länger als 6 Wochen Ihren Lohn weiter. In der Regel übernimmt die gesetzlichen Krankenkassen dann die Lohnfortzahlung aber nicht die 100%.

Die Krankenkasse stellt 70% Ihres Bruttoeinkommen und 90% des Nettoeinkommen gegenüber. Das welches geringer ist, wird als Rechnungsgrundlage hergenommen. Es werden noch die gesetzlich festgelegten Sozialleistungen abgezogen. Im Durchschnitt fehlen Ihnen ca. 30% Einkommen.

Sinn und Zweck vom Krankentagegeld ist es, die bei einer Erkrankung oft drohenden Einkommensausfälle auszugleichen bzw. zu vermindern.

 

Eine Krankentagegeldversicherung sollte folgende Leistungen unbedingt beinhalten.

  • Anrechnung von Karenzzeiten. Sollten Sie innerhalb kurzer Zeit aufgrund derselben Krankheit öfter nicht arbeitsfähig sein, dann werden diese Zeiten aufsummiert. Bei einer Überschreitung der sechs Wochen ist die Lohnfortzahlung für Ihren Arbeitgeber nicht mehr verpflichtend.
  • Kündigungsverzicht der Versicherungsgesellschaft. Die Versicherung kann nach einem Leistungsfall nicht kündigen

Von besonderer Bedeutung ist der Abschluss einer Krankentagegeldversichung für jenen Personenkreis, der keinen gesetzlichen Anspruch auf ein Krankentagegeld hat. Selbst wenn Ihnen ein gesetzliches Krankentagegeld zusteht, sollten Sie trotzdem prüfen, ob das Krankengeld bei einem längeren Krankenstand die Kosten für Ihren Lebensunterhalt abdecken kann. Im Anlassfall wird Ihnen vom Anbieter ein Krankentagegeld in Höhe des mit Ihnen ausgemachten Betrags ausgezahlt.

Noch ein wichtiger Punkt für Frauen:

Beschäftigungsverbot bei einer Schwangerschaft Durch das Beschäftigungsverbot bei einer Schwangerschaft soll Ihre Gesundheit und die Ihres Kindes geschützt werden. Die Bestimmungen über ein Beschäftigungsverbot bei einer Schwangerschaft sind im Mutterschutzgesetz (MuSchG) geregelt. Daher ist es für Sie wichtig, dass Sie Ihrem Arbeitgeber die Schwangerschaft bekannt geben. Ab diesem Zeitpunkt sind die Bestimmungen des MuSchG für ihn verpflichtend. Ein Beschäftigungsverbot bei Schwangerschaft ist durch Ihren Arzt festzustellen. Gründe für eine Beschäftigungsverbot bei Schwangerschaft sind beispielsweise Risikoschwangerschaften, besondere Rückenbeschwerden oder eine Mehrlingsgeburt. Trotz Beschäftigungsverbot bei einer Schwangerschaft müssen Sie mit keinen finanziellen Einbußen rechnen. Somit erhalten Sie mindestens jenen Lohn, der aus Ihrem Durchschnittsverdienst der vergangenen 13 Wochen oder drei Monaten berechnet wird.

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Gute Vorsorge ist das A und O im Gesundheitsbereich. Wer sich bis ins hohe Alter über gesunde Zähne freuen möchte, sollte in regelmäßige Zahnpflege investieren. „Doch woher nehmen und nicht stehlen?“, fragen Sie sich vielleicht angesichts der Kosten, die zahnärztliche Leistungen wie professionelle Zahnreinigung oder Kieferorthopädie verursachen. Hier hilft der Vergleich mit einer Zahnzusatzversicherung. Die gesetzliche Krankenkasse deckt gerade bei Prophylaxe-Maßnahmen nur einen kleinen Teil der Kosten ab. Diese dient als Vorsorge und kann somit später eine Behandlung vereinfachen. Die Krankenkasse übernimmt keine kosten für eine professionelle Zahnreinigung. Dennoch sollten Sie auf eine professionelle Zahnreinigung oder eine Leistung der Kieferorthopädie nicht verzichten müssen.

Der Vergleich mit einer Zahnzusatzversicherung macht Sie da sicher…

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